Aufgaben

Nach § 38 a NSchG entscheidet der Schulvorstand über
 

  1. 1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  2. den Plan über die Verwendung von Haushaltsmitteln und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  3. Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
  4. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  5. Partnerschaften,
  6. die von der Schule bei Namensgebungen zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  7. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
  8. Grundsätze für
a. die Tätigkeit der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an

Grundschulen,

b. die Durchführung von Projektwochen
c. die Werbung und das Sponsoring der Schule und
d. die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG


Außerdem macht der Schulvorstand einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung.