Aufgaben
Nach § 38 a NSchG entscheidet der Schulvorstand über
- 1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung von Haushaltsmitteln und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Partnerschaften,
- die von der Schule bei Namensgebungen zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
- Grundsätze für
a. | die Tätigkeit der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Grundschulen, |
b. | die Durchführung von Projektwochen |
c. | die Werbung und das Sponsoring der Schule und |
d. | die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG |
Außerdem macht der Schulvorstand einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung.